Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für BF17) Eingeschlossene Klassen: AM und L Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für BF17) Eingeschlossene Klassen: Erweiterung B und BF17 Bisher mussten Fahrschüler sich bei der Ausbildung für ein Automatik- oder Schaltfahrzeug entscheiden. Hat man seine Ausbildung und Prüfung auf einem Automatikfahrzeug gemacht, durfte man auch nur Automatikfahrzeuge fahren. Im Zuge der Elektromobilität denkt unsere Regierung nun um und deshalb kann der Fahrschüler seinen Führerschein grundsätzlich auf einen Automatikfahrzeug machen, aber trotzdem auch Schaltfahrzeuge fahren. Möglich wird dieses durch eine integrierte Schulung in der Fahrschule. Wenn der Fahrschüler 10 seiner regulären Fahrstunden mit einem Schaltfahrzeug gefahren ist, bekommt er seinen Führerschein nach seiner bestandenen Prüfung mit der Schlüsselzahl 197 und darf sowohl Automatik als auch Schalter fahren.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für BF17); Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klassen: keine Fahrzeugkombinationen - die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für BF17); Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klassen: keine Fahrzeugkombinationen - die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.